Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bauleistungen
der Firma
§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleitungen gelten nur gegenüber
Verbrauchern (§ 13 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen von
Bauleistungen getroffen werden, sind in dem Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Vertragsschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der
Preisangaben und Bauausführung - freibleibend und zunächst unverbindlich. An speziell
ausgearbeitete Angebote sind wir vier Wochen gebunden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können die Bestellung innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§ 3 Vertragsbestandteile
1. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen,
Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und
Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
2. Der Besteller ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Anderungen der Ausführung zu
verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie
rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande
kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten
Bauausführung.
§ 4 Pflichten des Bestellers
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines
für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen
Grundstück Sache des Bestellers.
2. Ebenso ist die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die
Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des
Bauherrn. Der Besteller verpflichtet sich, uns diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert
auszuhändigen. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf
Ausführung der geschuldeten Leistungen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die
Vergütung fest vereinbart.
2. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den
Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen,
wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus
diesem Vertrag 10 Werktage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am
letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen. Dies gilt in Sonderheit auch dann, wenn
Skonto vereinbart ist.
§ 6 Ausführung und Abnahme
1. Wir haben bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.
Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf
Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten,
soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die
für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Besteller über
eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten.
3. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleitungen sind beide Parteien dazu berechtigt,
eine förmliche Abnahme zu verlangen und - mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen - einen
Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin
nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 7 Fristen
1. Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von uns nicht beherrschbaren
Umständen bei uns nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen
Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.
2. Im Fall des Leistungsverzugs ist der Besteller berechtigt, den daraus entstehenden
Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei
Vertragsabschluss von uns Vorhersehbaren hält.
3. Der Besteller kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen.
Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere
Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen
Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
4. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
§ 8 Gewährleistung, Haftung
1. Für Sachmängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB - fünf Jahre). Die
Rechte des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, ist
der Besteller dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers
wird ausgeschlossen.
2. Bei einer nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehenden Pflichtverletzung ist der
Besteller auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
zur Last fällt.
3. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des
Bestellers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung
verlangen.
§9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem
Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung
gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls nur
wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, sind wir berechtigt, wegen der behaupteten
Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach
den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach unserer Wahl
durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten
Vertragserfüllungsbürgschafterfolgen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig,
der Geschäftsverbindung erfüllt ist.
2. Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien
ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse
von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer
Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung,
sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung
unmittelbar an uns zu zahlen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt
umfassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.