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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Bauleistungen

der Firma 

 

§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleitungen gelten nur gegenüber

Verbrauchern (§ 13 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen von

Bauleistungen getroffen werden, sind in dem Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag

schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragsschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der

Preisangaben und Bauausführung - freibleibend und zunächst unverbindlich. An speziell

ausgearbeitete Angebote sind wir vier Wochen gebunden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns

Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können die Bestellung innerhalb von zwei

Wochen annehmen.

§ 3 Vertragsbestandteile

1. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen,

Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und

Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.

2. Der Besteller ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Anderungen der Ausführung zu

verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie

rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande

kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten

Bauausführung.

 

§ 4 Pflichten des Bestellers

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines

für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen

Grundstück Sache des Bestellers.

2. Ebenso ist die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens

gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die

Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des

Bauherrn. Der Besteller verpflichtet sich, uns diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert

auszuhändigen. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf

Ausführung der geschuldeten Leistungen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die

Vergütung fest vereinbart.

2. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den

Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen,

wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus

diesem Vertrag 10 Werktage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am

letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen. Dies gilt in Sonderheit auch dann, wenn

Skonto vereinbart ist.

§ 6 Ausführung und Abnahme

1. Wir haben bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.

Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf

Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten,

soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.

2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die

für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Besteller über

eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten.

3. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleitungen sind beide Parteien dazu berechtigt,

eine förmliche Abnahme zu verlangen und - mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen - einen

Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin

nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 7 Fristen

1. Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von uns nicht beherrschbaren

Umständen bei uns nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen

Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.

2. Im Fall des Leistungsverzugs ist der Besteller berechtigt, den daraus entstehenden

Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei

Vertragsabschluss von uns Vorhersehbaren hält.

3. Der Besteller kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen.

Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere

Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen

Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

1. Für Sachmängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB - fünf Jahre). Die

Rechte des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, ist

der Besteller dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers

wird ausgeschlossen.

2. Bei einer nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehenden Pflichtverletzung ist der

Besteller auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung

zur Last fällt.

3. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des

Bestellers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung

verlangen.

§9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem

Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung

gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls nur

wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein

Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, sind wir berechtigt, wegen der behaupteten

Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach

den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das

Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach unserer Wahl

durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten

Vertragserfüllungsbürgschafterfolgen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere

sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig,

der Geschäftsverbindung erfüllt ist.

2. Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien

ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse

von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer

Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung,

sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung

unmittelbar an uns zu zahlen.

3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt

umfassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen

 

§ 10 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine

solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in

rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des

Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

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